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   LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07   

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https://dejure.org/2007,15485
LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07 (https://dejure.org/2007,15485)
LG Bonn, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 O 260/07 (https://dejure.org/2007,15485)
LG Bonn, Entscheidung vom 13. November 2007 - 9 O 260/07 (https://dejure.org/2007,15485)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 138 Abs. 1, 1355
    Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung desEhenamens nach Scheidung nicht sittenwidrig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit über die Fortführung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe; Wirksame Einigung über den Ehenamen im Rahmen eines Ehevertrages; Schutz des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Verstoß gegen die guten Sitten durch eine vertragliche Vereinbarung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Notare Bayern PDF, S. 54 (Leitsatz und Auszüge)

    Art. 1, 2, 6 GG; §§ 138 Abs. 1, 1355 BGB
    Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung des Ehenamens nach Scheidung nicht sittenwidrig

Papierfundstellen

  • FamRZ 2008, 1183
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97

    Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung

    Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
    Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der bereits durch Eheschließung angenommene Familienname nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bloß geliehen, sondern Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit ist (BverfG, FamRZ 2004, 515 [516]).

    Im konkreten Fall wird dies dadurch verdeutlicht, dass die Dispositionsbefugnis über den Ehenamen, wie durch § 1355 BGB auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleistet wird, ebenfalls Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BverfG, NJW 2004, 1155 (1156)).

    Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und seiner Individualität (BVerfG FamRZ 2004, 515 (516).

  • BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02

    Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen

    Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
    Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht kann dafür ein Indiz für fehlende Freiwilligkeit sein (BGH, FamRZ 2004, 601).
  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
    Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38, (49); 84, 9 (22)).
  • OLG Braunschweig, 16.11.1978 - 2 W 48/78

    Frage der Einordnung des Streits um die Fortführung des Ehenamens als

    Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
    Weder gehören die wesentlichen Anspruchsgrundlagen des Klagebegehrens dem Gebiet des Familienrechts an, noch erscheint nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration Familiengerichten eine Einbeziehung von Namensstreitigkeiten unter geschiedenen Ehegatten in den Entscheidungsverbund der Familiensachen geboten (vgl. OLG Braunschweig , NJW 1979, 1463 (1463).
  • RG, 14.01.1915 - IV 494/14

    Name der geschiedenen Ehefrau

    Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
    Insbesondere kann sich ein Ehegatte nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, verpflichten, nach Scheidung der Ehe seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen bzw. auf die Fortführung des Ehenamens zu verzichten ( RGZ 86, 114; OLG Frankfurt , StAZ 1971, 137 (138); Everts, FamRZ 2005, 249 ff.; Diederichsen , NJW 1976, 1169 (1170); Lohmann , in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., 2003, § 1355 Rn. 17; Hübner , in: Staudinger, BGB, 2000, § 1355 Rn. 110; Wache, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., 2000, § 1355 Rn. 27; Langenfeld , Hdb. Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl., 2005, Rn. 53; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl., 2006, § 16 I 7).
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