Rechtsprechung
LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07 |
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GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1; BGB §§ 138 Abs. 1, 1355
Ehevertragliche Vereinbarung über die Ablegung desEhenamens nach Scheidung nicht sittenwidrig - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streit über die Fortführung des Ehenamens nach Scheidung der Ehe; Wirksame Einigung über den Ehenamen im Rahmen eines Ehevertrages; Schutz des Namensrechts als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts; Verstoß gegen die guten Sitten durch eine vertragliche Vereinbarung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
Papierfundstellen
- FamRZ 2008, 1183
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 18.02.2004 - 1 BvR 193/97
Ausschluss des infolge einer Ehenamenswahl geführten Namens bei der Bestimmung …
Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Die Kammer übersieht dabei nicht, dass der bereits durch Eheschließung angenommene Familienname nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht bloß geliehen, sondern Teil und Ausdruck der eigenen Persönlichkeit ist (BverfG, FamRZ 2004, 515 [516]).Im konkreten Fall wird dies dadurch verdeutlicht, dass die Dispositionsbefugnis über den Ehenamen, wie durch § 1355 BGB auf einfachgesetzlicher Ebene gewährleistet wird, ebenfalls Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist (BverfG, NJW 2004, 1155 (1156)).
Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Namen eines Menschen als Ausdruck seiner Identität und seiner Individualität (BVerfG FamRZ 2004, 515 (516).
- BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen
Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Ein strukturelles Verhandlungsungleichgewicht kann dafür ein Indiz für fehlende Freiwilligkeit sein (BGH, FamRZ 2004, 601). - BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Der Schutz umfasst neben dem Vornamen auch den Familiennamen (vgl. BVerfGE 78, 38, (49); 84, 9 (22)). - OLG Braunschweig, 16.11.1978 - 2 W 48/78
Frage der Einordnung des Streits um die Fortführung des Ehenamens als …
Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Weder gehören die wesentlichen Anspruchsgrundlagen des Klagebegehrens dem Gebiet des Familienrechts an, noch erscheint nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitskonzentration Familiengerichten eine Einbeziehung von Namensstreitigkeiten unter geschiedenen Ehegatten in den Entscheidungsverbund der Familiensachen geboten (vgl. OLG Braunschweig , NJW 1979, 1463 (1463). - RG, 14.01.1915 - IV 494/14
Name der geschiedenen Ehefrau
Auszug aus LG Bonn, 13.11.2007 - 9 O 260/07
Insbesondere kann sich ein Ehegatte nach überwiegender Ansicht, der sich die Kammer anschließt, verpflichten, nach Scheidung der Ehe seinen Geburtsnamen wieder anzunehmen bzw. auf die Fortführung des Ehenamens zu verzichten ( RGZ 86, 114; OLG Frankfurt , StAZ 1971, 137 (138); Everts, FamRZ 2005, 249 ff.; Diederichsen , NJW 1976, 1169 (1170);… Lohmann , in: Bamberger/Roth, BGB, 1. Aufl., 2003, § 1355 Rn. 17;… Hübner , in: Staudinger, BGB, 2000, § 1355 Rn. 110;… Wache, in: MüKo-BGB, 4. Aufl., 2000, § 1355 Rn. 27;… Langenfeld , Hdb. Eheverträge und Scheidungsvereinbarungen, 5. Aufl., 2005, Rn. 53;… Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 5. Aufl., 2006, § 16 I 7).